* Der besseren Lesbarkeit halber wird im folgenden Text einheitlich nur der Begriff der Ferienfreizeit verwendet.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
Mit der Anmeldung wird das Referat für Jugend und Gemeindepädagogik im Ev. Kirchenkreis Siegen als Veranstalter der Ferienfreizeit vom Anmeldenden der Abschluss eines Pauschalreisevertrags aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten, der Anmeldende ist an sein Angebot für die Dauer von 14 Tagen ab dessen Eingang beim Veranstalter gebunden.

Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular; Anmeldungen per Telefon oder auf elektronischem Wege werden nicht angenommen. Bei Minderjährigen ist sie von einem Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Mit dem Eingang einer Teilnahmebestätigung des Veranstalters beim Anmeldenden kommt der Pauschalreisevertrag zustande. Sollte die Ferienfreizeit bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der Anmeldende umgehend benachrichtigt.

2. Bezahlung
Eine Anzahlung ist in der Höhe des auf der Anmeldung oder Bestätigung angegebenen Betrages pro angemeldeter Teilnehmerin/ angemeldetem Teilnehmer bis spätestens eine Woche nach Erhalt der Teilnahmebestätigung des Veranstalters sowie des Sicherungsscheins fällig. Der restliche Reisepreis ist, sofern in der Ausschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, spätestens drei Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit fällig, in keinem Fall aber vor Ablauf der Frist nach Ziffer 6 f dieser Bedingungen. Bei Buchungen kürzer als drei Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit bzw. nach Ablauf der Frist nach Ziffer
6 f ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.

Zahlungen sind auf das Konto des Veranstalters

Ev. Kirchenkreis Siegen, K.d.ö.R.
Sparkasse Siegen
IBAN: DE38 4605 0001 0002 1145 02
BIC: WELADED1SIE

zu leisten. Der Veranstalter bittet, beim Verwendungszweck der Zahlung unbedingt die in der Ausschreibung angegebene Freizeitbezeichnung und den Namen des/der Teilnehmenden anzugeben. Barzahlungen werden vom Veranstalter nicht entgegengenommen.

3. Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen
Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung und den ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters.

Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Dem Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse, Schwimmfähigkeiten etc.) der Teilnehmenden erforderlich ist; er verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationen auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular mitzuteilen. Der Veranstalter behält sich vor, vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn der Anmeldende dieses Formular ungeachtet einer Nachfrist nicht vollständig ausgefüllt bei ihm einreicht.

Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die Teilnehmende/n zumutbar sind. Der Veranstalter behält sich Erhöhungen des ausgeschriebenen oder vereinbarten Reisepreises aufgrund einer bei Vertragsschluss noch nicht eingetretenen oder für ihn nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten infolge einer Erhöhung der Treibstoff- oder Energiekosten, der Steuern oder Abgaben für bestimmte Reiseleistungen oder der für die betreffende Maßnahme geltenden Wechselkurse vor. Preiserhöhungen sind nicht erheblich, wenn sie 8% des Reisepreises nicht übersteigen.

Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 8% hat der Veranstalter den Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig.

Der Anmeldende ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

Ebenfalls kann der Anmeldende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit die vorgenannten Kosten, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führen. Hat der Anmeldende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag bezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter zu erstatten. Entstandene Verwaltungsausgaben können vom Erstattungsbetrag abgezogen werden; diese sind vom Veranstalter auf Verlangen nachzuweisen.

Leistungs- und Preisänderungen sind dem Anmeldenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich mitzuteilen.

4. Teilnahme eines Ersatzreisenden
Der/die Teilnehmende kann sich bis zum Beginn der Ferienfreizeit durch eine/n Dritte/n ersetzen lassen, sofern diese/r den in der Ausschreibung angegebenen oder durch die Anmeldung geschaffenen besonderen Fahrterfordernissen genügt und ihrer/seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00 berechnet.

Sollten die anfallenden Kosten, die dem Veranstalter durch die Umbuchung auf die Ersatzperson entstehen, höher ausfallen, etwa weil bei einem Leistungsträger nur eine Stornierung und Neubuchung möglich ist, werden diese entsprechend in Rechnung gestellt.

5. Rücktritt des Anmeldenden vor Reisebeginn
Der Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Ferienfreizeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einer/einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Reisepreises ist keine Rücktrittserklärung.

Tritt der Anmeldende vom Pauschalreisevertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende die Ferienfreizeit nicht an, so kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt:

a) bei Gruppen-Busreisen (Reisebus oder Kleinbus/Bulli)

bis 31 Tage vor Fahrtbeginn:           5 % des Reisepreises
bis 21 Tage vor Fahrtbeginn:           30 % des Reisepreises
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn:           50 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn:             65 % des Reisepreises
ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn:        80 % des Reisepreises
und bei Nichtantritt zur Fahrt:          90 % des Reisepreises.

b) bei Gruppen-Flugreisen und Gruppen-Zugreisen

bis 31 Tage vor Fahrtbeginn:           20 % des Reisepreises
bis 21 Tage vor Fahrtbeginn:           35 % des Reisepreises
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn:           50 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn:             65 % des Reisepreises
ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn:        80 % des Reisepreises
und bei Nichtantritt zur Fahrt:         90 % des Reisepreises.

c) bei Reisen mit eigener Anreise und sonstige Reisen

bis 31 Tage vor Fahrtbeginn:           5 % des Reisepreises
bis 21 Tage vor Fahrtbeginn:           20 % des Reisepreises
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn:           40 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn:             50 % des Reisepreises
ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn:        60 % des Reisepreises
und bei Nichtantritt zur Fahrt:          90 % des Reisepreises.

Der/dem Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als die pauschale Entschädigung. Der Veranstalter ist auf Verlangen der/des Anmeldenden bzw. der/des Teilnehmenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

Der/dem Teilnehmenden ist bewusst, dass im Falle bezuschusster Reiseangebote, bei denen die Reisekosten vom Reisepreis allein nicht gedeckt werden, der beim Veranstalter im Rücktrittsfall verbleibende Schaden höher sein kann als der vom Anmeldenden bezahlte Reisepreis.

6. Rücktritt des Veranstalters vor Reisebeginn
Der Veranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten

a) wenn die/der Anmeldende die Teilnehmendeninformationen ungeachtet der ihr/ihm hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreicht.

b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmendeninformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für die/den betreffende/n Teilnehmende/n, die anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.

c) wenn der/die Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem/den vom Veranstalter mitgeteilten Vorbereitungstag/en teilnimmt.

d) wenn die/der Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Reisepreis nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird;

e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Ferienfahrt wesentlicher persönlicher Umstände des/der Teilnehmenden nach Abschluß des Pauschalreisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Ferienfreizeit für den/die Teilnehmende oder die anderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.

f) bis zu
- 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen
- 7 Tagen vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen
- 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen

wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmendenzahl für die betreffende Maßnahme nicht erreicht wird.

Der/die Anmeldende ist dann berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihr/ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.

In allen anderen Fällen wird der etwa schon geleistete Reisepreis in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche der/des Anmeldenden sind ausgeschlossen.

7. Rücktritt im Falle unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
Wird die Durchführung der Ferienfreizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Krieg, innere Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen, Pandemien etc.) wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Seiten zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Ferienfreizeit noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den/die Teilnehmende zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Veranstalter und die/der Anmeldende je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten der/dem Anmeldenden zur Last.

Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter*innen können vom geschlossenen Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist auch unmittelbar vor Reiseantritt zurücktreten, wenn zu diesem Zeitpunkt der begründete Verdacht einer akuten Erkrankung in Bezug auf ein Pandemiegeschehen besteht, welcher nicht durch das negative Testergebnis eine maximal 24 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests (kein Selbsttest!) ausgeschlossen werden kann.
Sollten dem Veranstalter durch Folgemaßnahmen einer wissentlich verschwiegenen Erkrankung in Bezug auf ein Pandemiegeschehen seitens des Anmeldenden oder der/des Teilnehmenden Kosten entstehen, behält sich der Veranstalter vor, die entstandenen Kosten entsprechend in Rechnung zu stellen.

8. Kündigung des Veranstalters
Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter/innen können den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die Teilnehmende die Durchführung der Ferienfreizeit ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Ferienfreizeit oder die weitere schadensfreie Durchführung der Ferienfreizeit nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der/die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrages gerechtfertigt ist.

Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden der/dem Anmeldenden bzw. der/dem Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

9. Versicherungen
Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden während der Dauer der Ferienfreizeit eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Letztere tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen und gilt nur subsidiär zu anderen bestehenden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aller Art. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittkosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Ferienfreizeit verbundenen Risiken zu mindern.

10. Pass- und Visavorschriften
Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Ferienfreizeit angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, die/der Anmeldende selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.

11. Haftung des Veranstalters
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden der/des Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein solcher Schaden vom Veranstalter nicht schuldhaft herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung, übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten der/des Teilnehmenden verursacht werden.

Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

12. Pflichten der/des Anmeldenden und der/des Teilnehmenden
Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jede/jeder Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.

Sie/er ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung der Ferienfreizeit oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Ferienfreizeit oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrags durch ein besonderes Interesse der/des Teilnehmenden gerechtfertigt wird. Kommt eine/ein Teilnehmende/r dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so stehen ihr/ihm oder der/dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu.

Die Leitung der Ferienfreizeit ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche der/des Anmeldenden wegen Reisemängeln nach den §§ 651 i bis j des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit.

13. Datenschutz
Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der/des Anmeldenden und der/des Teilnehmenden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Ferienfreizeit erforderlich sind. Er erteilt der/dem Anmeldenden auf Anfrage Auskunft, welche ihrer/seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Verwendung von Daten zu Werbezwecke oder die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung der/des Anmeldenden ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Ferienfreizeit beauftragt sind.

14. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrags oder dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand des Veranstalters ist Siegen.

Stand: 01.12.2021

Veranstalter:
Referat für Jugend und Gemeindepädagogik
im Ev. Kirchenkreis Siegen, K.d.ö.R.
vertreten durch die Leitung Volker Peterek
Burgstraße 21
57072 Siegen

Tel.         0271 5004-292
Fax         0271 5004-208
Mail         volker.peterek@kirchenkreis-siegen.de

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